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Schlagwort "Multimedia"

MP3s auf USB-Sticks umsortieren und auf ID3v1 reduzieren

Wir befinden uns im Zeitalter von Unicode und ID3v2.3 und von Computersprachen wie Java und Ruby und trotzdem kursieren nach wie vor MP3-Abspielgeräte, die MP3-Dateien in der Reihenfolge abspielen, in der sie ehemals vom Computer auf den Datenträger geladen wurden - also nicht in der alphabetischen Reihenfolge der Dateinamen und schon gar nicht in der Reihenfolge der in den ID3-Tags gespeicherten Alben und Tracknummern.

Das Problem der gewünschten Abspielreihenfolge habe ich insbesondere beim Abspielen von USB-Sticks mithilfe meines Autoradios "Blaupunkt Victoria SD 48" [1]. Die Reihenfolge, in der die Dateien tatsächlich abgespielt werden, hat übrigens nichts mit dem Datum der letzten Änderung oder mit dem Erstelldatum zu tun. Es handelt sich wirklich um genau diejenige Reihenfolge, in der die MP3-Dateien ursprünglich auf den Datenträger übertragen wurden - das ist die Reihenfolge, in der die Dateien in der FAT-"Dateizuordnungstabelle" stehen.

Um diese Reihenfolge zu ändern, muss man entweder alle Dateien löschen und neu in der gewünschten Reihenfolge übertragen oder man begibt sich auf die Suche nach einem Programm, dass direkt auf die Dateizuordnungstabelle zugreifen kann. Vor kurzem konnte ich je ein solches Programm für Windows- und UNIX/Linux-Systeme ausfindig machen.
Die Bedürfnisse von Windows-Nutzern werden über die komfortable und übersichtliche Software ReOrganize [2] befriedigt. Bei der Benutzung kommt es bisweilen zu nicht näher spezifizierten Fehlermeldungen: Die Sortierung hat nicht den gewünschten Erfolg - wiederholt man den Sortierungsprozess allerdings danach, funktioniert alles einwandfrei. Mit ReOrganize lassen sich auch direkt neue Dateien in gewünschter Reihenfolge auf den Datenträger übertragen.
UNIX/Linux-User müssen - wie so häufig - auf ein Konsolenprogramm zurückgreifen: FATSort [3]. Wobei dafür auch eine graphische Oberfläche existiert, die aber weitaus weniger komfortabel ist als die von ReOrganize.
Beide Programme funktionieren mit den unter MP3-Playern und USB-Sticks weit verbreiteten Dateisystemen FAT16 und FAT32.

Ein weiteres Problem ist das Auslesen und die Anzeige der Titel-Information aus den ID3-Tags. Wieder stellt mein Autoradio das Problem dar: Das "Blaupunkt Victoria SD 48" liest nur Tags der Version 1 aus. Besonders ärgerlich ist, dass das Gerät überhaupt keine Informationen anzeigt, wenn die Tags sowohl in Version 1 als auch in Version 2 vorliegen.
Um die ID3-Informationen entsprechend anzupassen, bietet sich die Software MP3Tag an (leider nur Windows) [4]. In den Programm-Optionen lässt sich hier detailliert einstellen, welche ID3-Versionen gelesen, geschrieben und gelöscht werden sollen. Um nur ID3v1-Tags zu erhalten, stellt man ein, dass alle ID3-Tags gelesen werden, nur ID3v1 geschrieben wird und alles außer ID3v1 gelöscht wird (s. auch Klick auf Abbildung rechts). Danach markiert man alle gewünschten Dateien und klickt erst "Datei -> Tag Speichern", dann "Datei -> Tag entfernen".

Dieses Prozedere ist natürlich ein völlig übertriebener Aufwand, wenn man es an dem misst, was mit heutiger Software und Hardware eigentlich auf Seiten des Abspielgeräts möglich sein sollte. Da kann man nur hoffen, dass die Hersteller in Zukunft nicht mehr an diesen Stellen sparen werden.


[1] tovotu.de/archiv/371-Skoda-Fabia-II-Reimport
[2] oliver-frietsch.de/reorganize
[3] wiki.ubuntuusers.de/FATSort
[4] mp3tag.de

    Alte und unbekannte Schätze bei DR Electronica

    Von der Beziehung Dänemarks zu elektronischer Musik wissen meine Leser inzwischen [1]. Seit geraumer Zeit nutze ich aber außerdem das Angebot, die dänischen Klänge direkt von unseren nördlichsten Nachbarn zu meinen heimischen Computerboxen zu streamen.

    Der große dänische Rundfunkkonzern Danmarks Radio (DR) bietet einige Netradio-Stationen an. Darunter ist auch ein Sender, der durchgängig und ohne Werbe- oder sonstige Sprachunterbrechungen elektronische Musik verlauten lässt: DR Electronica [2].

    Auf diesem Kanal wird man aber nicht wieder nur mit dem Standard-Gedudel von Sunshine Live oder anderen bekannten Streams konfrontiert, sondern der Hörer kommt in den Genuss älterer aber vor allem unbekannterer elektronischer Experimental-, Alternativ- und Progressivmusik (siehe Playliste [3]). Wer in der Richtung schon immer neugierig war, wird sicherlich seinen Gefallen daran finden. Ich jedenfalls habe mit DR Electronica genau das richtige für mich gefunden, gerade weil dort auch manchmal ungewöhnliche Dinge gespielt werden, auf die man sich erstmal einlassen muss, bevor man sie mögen kann.

    Den DR-Kanal kann man nicht nur auf der genannten Webseite [2] in dem eingebetteten Player anhören, sondern es besteht auch die Möglichkeit, ihn in jedem streamingfähigen Media-Player (z.B. Winamp) anzuhören, indem man eine txt-Datei mit folgendem Inhalt erstellt, der man anschließend die Dateiendung ".pls" verpasst. Winamp kann diese Datei dann als Playliste wiedergeben:

    [playlist]

    File1=http://wmscr1.dr.dk/e06ch10m?wmcontentbitrate=300000&=.wma
    Title1=DR
    Length1=0

    File2=http://wmscr2.dr.dk/e06ch10m?wmcontentbitrate=300000&=.wma
    Title2=DR
    Length2=0

    NumberOfEntries=2

    Version=2

    [1] tovotu.de/archiv/410-Bac...ktronisk-musik-komposition
    [2] dr.dk/radio/alle_kanaler/electronica.asp
    [3] dr.dk/playlister/playlis...=&cidName=DR%20Electronica

      Der txtr-Skandal: Reader kommt ohne WLAN

      Noch im Oktober 2009 stellte die deutsche Firma txtr ein neues mobiles Ebook-Lesegerät vor: den txtr Reader. Ab dem 1. Dezember sollte er mit Bluetooth, WLAN und EDGE für 319 Euro über die Webseite bestellt werden können.

      Am 30. November wurde diese Ankündigung noch auf den letzten Drücker verändert. Jetzt sollte das Gerät doch nur 299 Euro kosten und dafür kein WLAN mitbringen.
      Viele Kunden, die sich gerade darauf gefreut hatten, sich morgens eine Tageszeitung auf ihren Reader laden zu können, ohne den Computer anschmeißen zu müssen, waren enttäuscht. Das sollte jetzt nämlich nur noch über EDGE möglich sein. Aber EDGE ist vom Mobilfunknetz abhängig und (nicht nur) in ländlichen Gebieten ziemlich langsam. Außerdem bezahlt man im Ausland, wo eventuell das WLAN-Netz des Hotels die Verbindung ins Internet ermöglicht hätte, horrende Roaming-Gebühren für Mobilfunk.

      Problematisch am fehlenden WLAN-Chip ist inzwischen aber eigentlich, dass niemand so recht versteht, wie es zu dieser Änderung kam. Man wartet noch immer vergeblich auf eine offizielle Stellungnahme, wie 20 Euro Preissenkung den Verlust eines so einzigartigen Features rechtfertigen können.

      Ich habe inzwischen das Gefühl, dass txtr als junges Startup die Belastung in diesem kleinen Markt nicht zu bewältigen vermag. Natürlich können sie nicht offen über die Verhandlungen mit ihren Zulieferern reden. Wer weiß - vielleicht hat der Zulieferer der WLAN-Chips unmögliche Preise verlangt, die nicht mal den Preis von 319 Euro möglich gemacht hätten... Ich denke nicht, dass das Team von txtr diese Änderungen aus Spaß durchgeführt hat. Trotzdem scheint es fast so, als hielten manche Kunden diese Entscheidung für eine einzige Launenhaftigkeit oder gar eine böswillige Verschwörung gegen alle, die gerne WLAN auf ihrem txtr gehabt hätten.

      Was auch immer es mit diesen Gerüchten und Anfeindungen auf sich hat. Die Gründe für einen txtr-Reader-Kauf sind noch immer: Es ist ein deutsches Produkt. Das Gerät ist in Software und Hardware Open Source. Portabilität und Displayqualität sind angeblich hervorragend.
      Gegen den Kauf spricht speziell nur der hohe Preis. Generell spricht gegen den Kauf eines jeden Ebook-Lesegeräts in Deutschland aber eigentlich auch schon genug: Das deutsche Bücherangebot ist wirklich verschwindend und die Preise für die Bücher sind unerträglich hoch. Ich hoffe, man wird die Ebook-Branche mit der Zeit von diesen Fußfesseln befreien können, sonst sehe ich angesichts der ideologischen Voreingenommenheit vieler Leseratten kaum einen Markt für Ebooks.

        Verwendung von Wappen und Flaggen auf Webseiten

        Über viele Umwege, die ich jetzt nicht aufzählen kann und werde, bin ich neulich auf das Blog "Du bist Hesse" gestoßen beziehungsweise auf einen ganz bestimmten Artikel [1], der den Brief einer Dame vom Kultusministerium zitierte. Darin hieß es:

        Nach geltendem Recht ist es verboten, unbefugt das Wappen eines Landes oder dessen Dienstflagge zu benutzen. Auch Wappen, Wappenteile oder Flaggen, die den offiziellen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verwandt werden.

        Es handelt sich bei der Webseite übrigens um ein politisches aber durchaus privates Blog, auf dem zu damaligen Zeiten wohl noch der Hessische Löwe irgendwo in das Design eingebaut war.

        Natürlich hat die Dame vom Kultusministerium Recht, wie aus dem "Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen" [2] hervorgeht. Aber dass diese strengen Regeln für die Benutzung des Landeswappens und vor allem der Flagge bestehen und auch konsequent durchgesetzt werden, hätte ich nicht vermutet. Ich bin in Zukunft also vorsichtig, wenn ich einen hessischen Löwen irgendwie als Artikelbild oder ähnliches verwenden möchte...

        [1] dubisthesse.de/2006/10/04/und-die-letzte-reaktion
        [2] jurpc.de/hessenrecht/hes...ichenG/HoheitszeichenG.htm

          Ein Recht auf "Irrtum"

          Vor wenigen Monaten habe ich in einem großen Online-Shop ein Schnäppchen entdeckt: Kopfhörer von Sennheiser für unglaubliche 0,00 Euro - kein Sternchen, keine Fußnote mit hinterhältigem Mobilfunkvertrag. Dem Händler war offensichtlich bei der Preisauszeichnung ein Fehler unterlaufen. Ich bestellte trotzdem mal einfach aus Spaß ein Paar Kopfhörer und erhielt gleich darauf die automatisch generierte Bestellbestätigung. Kaum zu glauben: Ohne weitere Komplikationen wurde mir die Ware ein paar Tage später zugeschickt.

          Das Anbieten von Waren auf einer Webseite entspricht rechtlich dem Werben für Waren in einem Reklame-Prospekt. Und die dort ausgeschriebenen Preise sind bekanntermaßen nicht verbindlich. Unter Berufung darauf hätte sich der Online-Händler also weigern können, mir die Kopfhörer zum irrtümlich ausgeschriebenen Preis auszuhändigen - allerdings nur, solange die so genannte "Bestellbestätigung" noch nicht bei mir eingetroffen war. Denn die besiegelt den rechtsgültigen "Kaufvertrag" und lässt nachträgliche Änderungen nicht mehr zu. [1]

          Die Bestellbestätigung wird meistens automatisch generiert und kann also de facto gar nicht mehr vom Internethändler überprüft werden, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Doch ganz so fatal ist ein derartiger Irrtum für den Online-Händler nicht. Es gibt ein Recht auf "Irrtum", dass dem Verfasser eines Vertrags einräumt, dass er unter Umständen im Nachhinein noch von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn darin offensichtliche Tippfehler oder Vergleichbares vorkommen. [2]

          Die aktuellste Rechtsstreitigkeit zu dem Thema [3] ließ den Käufer sogar an beiden Punkten scheitern. Er hatte die Bestellung von 40 DVD-Playern zum Preis von 40 Cent noch gar nicht Online abgeschlossen, sondern nur eine Anfrage über die Verfügbarkeit der Ware beim Händler eingereicht. Und selbst wenn er bereits einen rechtskräftigen Kaufvertrag abgeschlossen hätte, hätte man dem Händler sein Recht auf Irrtum eingeräumt: Ein DVD-Player für einen Cent sollte schließlich für jeden gesunden Menschenverstand nach einem Irrtum aussehen.

          [1] heise.de/newsticker/Onli...ng-liefern--/meldung/53234
          [2] heise.de/newsticker/Irrt...-anfechten--/meldung/67220
          [3] maerkischeallgemeine.de/...ein-Anspruch-auf-Kauf.html

            11.08.2009 15:55 - Tags: Recht Multimedia

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