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Wir befinden uns im
Zeitalter von Unicode und ID3v2.3 und von
Computersprachen wie Java und Ruby und trotzdem
kursieren nach wie vor MP3-Abspielgeräte, die
MP3-Dateien in der Reihenfolge abspielen, in der sie
ehemals vom Computer auf den Datenträger geladen
wurden - also nicht in der alphabetischen Reihenfolge
der Dateinamen und schon gar nicht in der Reihenfolge
der in den ID3-Tags gespeicherten Alben und
Tracknummern.
Das Problem der gewünschten Abspielreihenfolge habe ich insbesondere beim Abspielen von USB-Sticks mithilfe meines Autoradios "Blaupunkt Victoria SD 48" [1]. Die Reihenfolge, in der die Dateien tatsächlich abgespielt werden, hat übrigens nichts mit dem Datum der letzten Änderung oder mit dem Erstelldatum zu tun. Es handelt sich wirklich um genau diejenige Reihenfolge, in der die MP3-Dateien ursprünglich auf den Datenträger übertragen wurden - das ist die Reihenfolge, in der die Dateien in der FAT-"Dateizuordnungstabelle" stehen.
Um diese Reihenfolge zu ändern, muss man entweder alle
Dateien löschen und neu in der gewünschten
Reihenfolge übertragen oder man begibt sich auf die
Suche nach einem Programm, dass direkt auf die
Dateizuordnungstabelle zugreifen kann. Vor kurzem
konnte ich je ein solches Programm für Windows- und
UNIX/Linux-Systeme ausfindig machen.
Die Bedürfnisse von Windows-Nutzern werden über die
komfortable und übersichtliche Software ReOrganize [2]
befriedigt. Bei der Benutzung kommt es bisweilen zu
nicht näher spezifizierten Fehlermeldungen: Die
Sortierung hat nicht den gewünschten Erfolg -
wiederholt man den Sortierungsprozess allerdings
danach, funktioniert alles einwandfrei. Mit ReOrganize
lassen sich auch direkt neue Dateien in gewünschter
Reihenfolge auf den Datenträger übertragen.
UNIX/Linux-User müssen - wie so häufig - auf ein
Konsolenprogramm zurückgreifen: FATSort [3]. Wobei
dafür auch eine graphische Oberfläche existiert, die
aber weitaus weniger komfortabel ist als die von
ReOrganize.
Beide Programme funktionieren mit den unter MP3-Playern
und USB-Sticks weit verbreiteten Dateisystemen FAT16
und FAT32.
Ein weiteres Problem ist das Auslesen und die Anzeige
der Titel-Information aus den ID3-Tags. Wieder stellt
mein Autoradio das Problem dar: Das "Blaupunkt Victoria
SD 48" liest nur Tags der Version 1 aus. Besonders
ärgerlich ist, dass das Gerät überhaupt keine
Informationen anzeigt, wenn die Tags sowohl in Version
1 als auch in Version 2 vorliegen.
Um die ID3-Informationen
entsprechend anzupassen, bietet sich die Software
MP3Tag an (leider nur Windows) [4]. In den
Programm-Optionen lässt sich hier detailliert
einstellen, welche ID3-Versionen gelesen, geschrieben
und gelöscht werden sollen. Um nur ID3v1-Tags zu
erhalten, stellt man ein, dass alle ID3-Tags gelesen
werden, nur ID3v1 geschrieben wird und alles außer
ID3v1 gelöscht wird (s. auch Klick auf Abbildung
rechts). Danach markiert man alle gewünschten Dateien
und klickt erst "Datei -> Tag Speichern", dann
"Datei -> Tag entfernen".
Dieses Prozedere ist natürlich ein völlig übertriebener Aufwand, wenn man es an dem misst, was mit heutiger Software und Hardware eigentlich auf Seiten des Abspielgeräts möglich sein sollte. Da kann man nur hoffen, dass die Hersteller in Zukunft nicht mehr an diesen Stellen sparen werden.
[1] tovotu.de/archiv/371-Skoda-Fabia-II-Reimport
[2] oliver-frietsch.de/reorganize
[3] wiki.ubuntuusers.de/FATSort
[4] mp3tag.de
Von der Beziehung Dänemarks zu elektronischer Musik wissen meine Leser inzwischen [1]. Seit geraumer Zeit nutze ich aber außerdem das Angebot, die dänischen Klänge direkt von unseren nördlichsten Nachbarn zu meinen heimischen Computerboxen zu streamen.
Der große dänische Rundfunkkonzern Danmarks Radio (DR) bietet einige Netradio-Stationen an. Darunter ist auch ein Sender, der durchgängig und ohne Werbe- oder sonstige Sprachunterbrechungen elektronische Musik verlauten lässt: DR Electronica [2].
Auf diesem Kanal wird man aber nicht wieder nur mit dem Standard-Gedudel von Sunshine Live oder anderen bekannten Streams konfrontiert, sondern der Hörer kommt in den Genuss älterer aber vor allem unbekannterer elektronischer Experimental-, Alternativ- und Progressivmusik (siehe Playliste [3]). Wer in der Richtung schon immer neugierig war, wird sicherlich seinen Gefallen daran finden. Ich jedenfalls habe mit DR Electronica genau das richtige für mich gefunden, gerade weil dort auch manchmal ungewöhnliche Dinge gespielt werden, auf die man sich erstmal einlassen muss, bevor man sie mögen kann.
Den DR-Kanal kann man nicht nur auf der genannten Webseite [2] in dem eingebetteten Player anhören, sondern es besteht auch die Möglichkeit, ihn in jedem streamingfähigen Media-Player (z.B. Winamp) anzuhören, indem man eine txt-Datei mit folgendem Inhalt erstellt, der man anschließend die Dateiendung ".pls" verpasst. Winamp kann diese Datei dann als Playliste wiedergeben:
[playlist]
File1=http://wmscr1.dr.dk/e06ch10m?wmcontentbitrate=300000&=.wma
Title1=DR
Length1=0
File2=http://wmscr2.dr.dk/e06ch10m?wmcontentbitrate=300000&=.wma
Title2=DR
Length2=0
NumberOfEntries=2
Version=2
[1] tovotu.de/archiv/410-Bac...ktronisk-musik-komposition
[2] dr.dk/radio/alle_kanaler/electronica.asp
[3] dr.dk/playlister/playlis...=&cidName=DR%20Electronica
Noch im Oktober 2009
stellte die deutsche Firma txtr ein neues mobiles
Ebook-Lesegerät vor: den txtr Reader. Ab dem 1.
Dezember sollte er mit Bluetooth, WLAN und EDGE für
319 Euro über die Webseite bestellt werden
können.
Am 30. November wurde diese Ankündigung noch auf den
letzten Drücker verändert. Jetzt sollte das Gerät
doch nur 299 Euro kosten und dafür kein WLAN
mitbringen.
Viele Kunden, die sich gerade darauf gefreut hatten,
sich morgens eine Tageszeitung auf ihren Reader laden
zu können, ohne den Computer anschmeißen zu müssen,
waren enttäuscht. Das sollte jetzt nämlich nur noch
über EDGE möglich sein. Aber EDGE ist vom
Mobilfunknetz abhängig und (nicht nur) in ländlichen
Gebieten ziemlich langsam. Außerdem bezahlt man im
Ausland, wo eventuell das WLAN-Netz des Hotels die
Verbindung ins Internet ermöglicht hätte, horrende
Roaming-Gebühren für Mobilfunk.
Problematisch am fehlenden WLAN-Chip ist inzwischen aber eigentlich, dass niemand so recht versteht, wie es zu dieser Änderung kam. Man wartet noch immer vergeblich auf eine offizielle Stellungnahme, wie 20 Euro Preissenkung den Verlust eines so einzigartigen Features rechtfertigen können.
Ich habe inzwischen das Gefühl, dass txtr als junges Startup die Belastung in diesem kleinen Markt nicht zu bewältigen vermag. Natürlich können sie nicht offen über die Verhandlungen mit ihren Zulieferern reden. Wer weiß - vielleicht hat der Zulieferer der WLAN-Chips unmögliche Preise verlangt, die nicht mal den Preis von 319 Euro möglich gemacht hätten... Ich denke nicht, dass das Team von txtr diese Änderungen aus Spaß durchgeführt hat. Trotzdem scheint es fast so, als hielten manche Kunden diese Entscheidung für eine einzige Launenhaftigkeit oder gar eine böswillige Verschwörung gegen alle, die gerne WLAN auf ihrem txtr gehabt hätten.
Was auch immer es mit diesen Gerüchten und
Anfeindungen auf sich hat. Die Gründe für einen
txtr-Reader-Kauf sind noch immer: Es ist ein deutsches
Produkt. Das Gerät ist in Software und Hardware Open
Source. Portabilität und Displayqualität sind
angeblich hervorragend.
Gegen den Kauf spricht speziell nur der hohe Preis.
Generell spricht gegen den Kauf eines jeden
Ebook-Lesegeräts in Deutschland aber eigentlich auch
schon genug: Das deutsche Bücherangebot ist wirklich
verschwindend und die Preise für die Bücher sind
unerträglich hoch. Ich hoffe, man wird die
Ebook-Branche mit der Zeit von diesen Fußfesseln
befreien können, sonst sehe ich angesichts der
ideologischen Voreingenommenheit vieler Leseratten kaum
einen Markt für Ebooks.
Über viele Umwege, die ich jetzt nicht aufzählen kann und werde, bin ich neulich auf das Blog "Du bist Hesse" gestoßen beziehungsweise auf einen ganz bestimmten Artikel [1], der den Brief einer Dame vom Kultusministerium zitierte. Darin hieß es:
Nach geltendem Recht ist es verboten, unbefugt das Wappen eines Landes oder dessen Dienstflagge zu benutzen. Auch Wappen, Wappenteile oder Flaggen, die den offiziellen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verwandt werden.
Es handelt sich bei der Webseite übrigens um ein politisches aber durchaus privates Blog, auf dem zu damaligen Zeiten wohl noch der Hessische Löwe irgendwo in das Design eingebaut war.
Natürlich hat die Dame vom Kultusministerium Recht, wie aus dem "Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen" [2] hervorgeht. Aber dass diese strengen Regeln für die Benutzung des Landeswappens und vor allem der Flagge bestehen und auch konsequent durchgesetzt werden, hätte ich nicht vermutet. Ich bin in Zukunft also vorsichtig, wenn ich einen hessischen Löwen irgendwie als Artikelbild oder ähnliches verwenden möchte...
[1] dubisthesse.de/2006/10/04/und-die-letzte-reaktion
[2] jurpc.de/hessenrecht/hes...ichenG/HoheitszeichenG.htm
Vor wenigen Monaten
habe ich in einem großen Online-Shop ein Schnäppchen
entdeckt: Kopfhörer von Sennheiser für unglaubliche
0,00 Euro - kein Sternchen, keine Fußnote mit
hinterhältigem Mobilfunkvertrag. Dem Händler war
offensichtlich bei der Preisauszeichnung ein Fehler
unterlaufen. Ich bestellte trotzdem mal einfach aus
Spaß ein Paar Kopfhörer und erhielt gleich darauf die
automatisch generierte Bestellbestätigung. Kaum zu
glauben: Ohne weitere Komplikationen wurde mir die Ware
ein paar Tage später zugeschickt.
Das Anbieten von Waren auf einer Webseite entspricht rechtlich dem Werben für Waren in einem Reklame-Prospekt. Und die dort ausgeschriebenen Preise sind bekanntermaßen nicht verbindlich. Unter Berufung darauf hätte sich der Online-Händler also weigern können, mir die Kopfhörer zum irrtümlich ausgeschriebenen Preis auszuhändigen - allerdings nur, solange die so genannte "Bestellbestätigung" noch nicht bei mir eingetroffen war. Denn die besiegelt den rechtsgültigen "Kaufvertrag" und lässt nachträgliche Änderungen nicht mehr zu. [1]
Die Bestellbestätigung wird meistens automatisch generiert und kann also de facto gar nicht mehr vom Internethändler überprüft werden, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Doch ganz so fatal ist ein derartiger Irrtum für den Online-Händler nicht. Es gibt ein Recht auf "Irrtum", dass dem Verfasser eines Vertrags einräumt, dass er unter Umständen im Nachhinein noch von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn darin offensichtliche Tippfehler oder Vergleichbares vorkommen. [2]
Die aktuellste Rechtsstreitigkeit zu dem Thema [3] ließ den Käufer sogar an beiden Punkten scheitern. Er hatte die Bestellung von 40 DVD-Playern zum Preis von 40 Cent noch gar nicht Online abgeschlossen, sondern nur eine Anfrage über die Verfügbarkeit der Ware beim Händler eingereicht. Und selbst wenn er bereits einen rechtskräftigen Kaufvertrag abgeschlossen hätte, hätte man dem Händler sein Recht auf Irrtum eingeräumt: Ein DVD-Player für einen Cent sollte schließlich für jeden gesunden Menschenverstand nach einem Irrtum aussehen.
[1] heise.de/newsticker/Onli...ng-liefern--/meldung/53234
[2] heise.de/newsticker/Irrt...-anfechten--/meldung/67220
[3] maerkischeallgemeine.de/...ein-Anspruch-auf-Kauf.html

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