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Facebooks Umgang mit Kundendaten war mir schon immer
suspekt. Man wundert sich auch viel zu wenig darüber,
welche Kapazitäten die Betreiber ihren Benutzern
völlig kostenfrei zur Verfügung stellen.
Es fängt damit an, dass man nach der Anmeldung den
Ratschlag bekommt, das Passwort seines Email-Accounts
einzugeben. Da lief mir bereits ein eiskalter Schauer
über den Rücken - ich verzichtete dankend. Dann
schlug man vor, ich solle doch die Kontaktdaten aus
meiner Email-Software exportieren und bei Facebook
hochladen. Hier war ich schon nicht mehr ganz abgeneigt
und exportierte aus meinem Adressbuch zumindest
diejenigen Kontakte, von denen ich wusste, dass sie bei
Facebook angemeldet waren. Das würde mir einige
Sucherei ersparen.
Datenschutzrechtlich anstößig wurde Facebook dann
wieder, als ich zum ersten Mal in Erwägung zog, eine
der Facebook-Applications zu aktivieren. Ohne Scheu
wies man mich darauf hin, dass die Entwickler der
Application (sic! nicht die Application selbst!) nach
der Aktivierung vollen Zugriff auf meine Daten und -
wirklich angsteinflößend - auf alle Wall-Einträge,
privaten Nachrichten, Fotos und sogar viele Daten
meiner Kontakte haben würden. Seitdem habe ich es nie
wieder auch nur in Betracht gezogen, eine solche
Application zu verwenden und immer, wenn ich sah, dass
einer meiner Kontakte eine solche Application
(FarmVille und co) in Verwendung hatte, überkam mich
das Gruseln.
Jetzt hat ein Hamburger Datenschützer Facebook in
Deutschland vor Gericht gebracht, wie Golem.de
berichtet [1]. Seine Anklage bezieht sich
insbesondere auf die oben genannte
Friend-Finding-Funktion, bei der man seine
Email-Kontakte an Facebook übermittelt. Das Problem
bei dieser Vorgehensweise ist offensichtlich, dass
Facebook auf diesem Wege Zugriff auf persönliche Daten
von Menschen bekommt, die bei Facebook gar nicht
angemeldet sind. Und das nutzt Facebook anscheinend
sogar radikal aus:
Die über die Friend-Finding-Funktionen gesammelten Daten von Menschen, die nicht zum Facebook-Nutzerkreis gehören müssen, würden zudem dauerhaft gespeichert.
Ich bin wirklich entgeistert. Es war klar, dass auch Facebook nichts zu verschenken hat. Aber so nonchalant Daten zu akkumulieren, ohne die Einwilligung der Betroffenen einzuholen oder sie auch nur darüber zu informieren, ist kein Kavaliersdelikt. Natürlich habe ich von Anfang an vermieden, wirklich persönliche Dinge bei Facebook zu hinterlassen. Aber wenn man dann mal eine Nachricht an einen Freund in Facebook schickt, ist man auch nicht immer so geistig anwesend, dass man alles Private herausfiltern könnte. Und wenn ich mir überlege, dass der Kontakt, dem ich diese Nachricht schicke, eventuell eine Application aktiviert hat, die Zugriff auf diese meine Nachricht erhält - dann weiß ich echt nicht mehr, ob ich überhaupt noch irgendwas bei Facebook machen kann, ohne dass ich fürchten muss, dass ein Dritter darüber in Kenntnis gesetzt wird, von dessen Existenz ich überhaupt nichts erfahre.
Das fünfte Prüfungsfach im
(hessischen) Abitur birgt seine ganz eigenen
Besonderheiten: Der Schüler kann hier zwischen einer
mündlichen Prüfung, einer Präsentationsprüfung und
einer so genannten besonderen Lernleistung wählen. Der
dritte Begriff ist dabei schon fast ein Mysterium und
es scheint so, als würden auch kaum mehr als 5% der
Schüler sich für eine solche "besondere Lernleistung"
(BLL) entscheiden.
Eine BLL ist gemäß einer Info-Broschüre des
Kultusministeriums Hessen "eine Arbeit, in der eine
Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet,
reflektiert und dokumentiert wird". Sie wird "im Rahmen
oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei
Halbjahren" erbracht. [1]
Eine Eigenheit der BLL ist, dass sie sogar im Rahmen
eines Leistungskurses erbracht werden kann, sodass man
mit diesem Leistungskurs praktisch zwei der fünf
Prüfungen abdeckt. Außerdem fließt die erreichte
Note vierfach in die Abiturnote ein - andere Prüfungen
zählen dreifach und werden durch die 13.II-Note des
entsprechenden Prüfungsfaches ergänzt.
Zugegebenermaßen erscheint der Aufwand für eine BLL
unangemessen hoch: Immerhin geht es hier schon nach
Voraussetzung um mindestens zwei Halbjahre Arbeitszeit,
wohingegen einer mündlichen Prüfung in wenigen Wochen
hinreichend Vorarbeit geleistet werden kann.
Attraktiv ist die BLL also nur für Schüler, die ihre
Freizeit ohnehin gerne mit einem passenden Thema
füllen oder füllen wollen. Jemand, der sich schon
immer für sein Heimatdorf interessierte, kann sein
Hobby ins Abitur einbringen, indem er eine schriftliche
Arbeit über die Dorfgeschichte oder über bestimmte
Aspekte der Dorfgeschichte anfertigt. Wer in einem
Musikinstrument Unterricht erteilt, kann seine
Erfahrungen mit bestimmten Unterrichtsmethoden oder mit
z.B. behinderten Musikschülern in einer schriftlichen
Arbeit auswerten.
Nun hat natürlich nicht jeder solche
außergewöhnlichen Hobbys. Kaum jemandem ist aber
bewusst, dass auch "ein umfassender Beitrag aus einem
vom Land geförderten Wettbewerb" [2] als BLL gilt. Und
da sprechen wir über all die Teilnehmer von "Jugend
forscht", "Jugend musiziert", "Geschichtswettbewerb des
Bundespräsidenten", aber auch von "Bundeswettbewerben"
(Mathematik, Informatik, Sprachen, ...) und
"Olympiaden" (Physik, Chemie, Mathematik).
Eine zwar unvollständige und veraltete, aber
einigermaßen hilfreiche Liste geförderter Wettbewerbe
findet sich auf dem Bildungsserver Hessen [3].
Ich habe die Chance genutzt, indem ich meine Teilnahme
an den ersten zwei Runden des Bundeswettbewerbs
Mathematik als BLL einfließen ließ. Leider stand man
dieser Wettbewerbs-Variante der BLL an meiner Schule
kritisch gegenüber: Die Aufgaben seien nicht
"selbstständig konzipiert". Damit berief man sich
allerdings auf die oben genannte Info-Broschüre, die
keine rechtliche Verbindlichkeit hat. In der VOGO
selbst findet sich an geeigneter Stelle (§24 Abs. 5)
nämlich nichts in dieser Form.
Man forderte mich dennoch dazu auf, die
Wettbewerbsaufgaben in einen begleitenden und
kommentierenden Text einzubetten, in dem ich verwendete
Methoden vorstelle und erläutere. Das tat ich und
bekam damit am Ende tatsächlich eine ziemlich gute
Punktzahl.
Trotzdem würde ich mir wünschen, dass Schulen in Zukunft auch die "bloße" Wettbewerbsteilnahme bzw. die erzielten Erfolge direkt als BLL akzeptieren. Es handelt sich bei den genannten Wettbewerben schließlich nicht um Unternehmungen, die man so nebenbei erledigen kann. Wer dort wirklich etwas erreicht, hat es absolut verdient, seine Erfolge auch ins Abitur einfließen lassen zu dürfen. Außerdem findet durch eine schulische Anerkennung der Wettbewerbsleistung eine indirekte Förderung der Teilnahme an solchen Wettbewerben statt, was ich für eine höchst erstrebenswerte Sache halte.
Dass ich die VOGO nicht völlig falsch ausgelegt habe,
behaupte ich vor allem deswegen, weil mir drei andere
Schüler aus Hessen bekannt sind, die eine
Wettbewerbsteilnahme ohne Beanstandungen als BLL
einbringen durften.
Die "eigene Konzeption" der Aufgabenstellung halte ich
im übrigen prinzipiell nicht für notwendig. Immerhin
sind die Aufgabenstellungen der meisten Wettbewerbe
weitaus anspruchsvoller als irgendeine selbst gestellte
Aufgabe sein könnte. Und schließlich wäre es doch
schade, wenn ein Schüler sich nur deswegen gegen eine
BLL entscheiden würde, weil ihm keine geeignete
Aufgabenstellung in seinem Fachgebiet (man denke dabei
nur an Mathe) einfallen will, obwohl er womöglich
einen beachtlichen Eifer in dieser Sache an den Tag
legt, der ihm sonst nicht angemessen im Abitur
angerechnet werden könnte.
[1] schulserver.hessen.de/da...eleonoren/files/VOGOBG.pdf
[2] hessen.de/irj/HKM_Intern...cc6-1811-f3ef-ef91921321b2
[3] gymnasium.bildung.hessen...ews_wettbewerbe/index.html
In der Technology
Review vom Februar 2010 erschien in der Reihe
"Technische Bildung" der Artikel "Der dritte Weg" [1],
in dem es um die seit 2009 deutschlandweite
Bildungsrichtlinie geht, nach der die allgemeine
Hochschulreife nicht mehr nur Abiturienten eines
allgemeinbildenden Gymnasiums vorbehalten ist, sondern
auch gelernten Meistern aus allen handwerklichen
Berufszweigen der Weg an die Universitäten
Deutschlands offen steht.
Obwohl die Kultusministerkonferenz (KMK) bereits im März 2009 eine "bundesweit einheitliche Regelung" beschloss, kann der Meister und Techniker bis jetzt nur in wenigen Bundesländern an die Uni. Die übrigen Bundesländer werden aber wohl folgen.
Wer also schon immer eine handwerkliche oder technische Lehre machen wollte, weil ihn die Schule schon vor der Oberstufe langweilte, dem eröffnen sich hiermit ganz neue Karriere-Chancen. Bis jetzt war die Karriere-Leiter für die meisten Handwerker ziemlich schnell erklommen. Nach dem Meistergrad blieb nicht viel Luft nach oben. Mit der neuen Möglichkeit, etwa ein vollwertiges Ingenieursstudium anzuhängen, das übrigens auch - wie in dem TR-Artikel ausführlich beschrieben - neben dem Beruf absolviert werden kann, öffnen sich natürlich ganz neue Türen.
Wer sich näher informieren will, dem lege ich den TR-Artikel ans Herz - das Heft 2010.02 kann online portokostenfrei bestellt werden [2]. Außerdem gibt es eine Info-Sammlung zum Thema auf dem Deutschen Bildungsserver [3]. Dort wird auch gelistet, welche Bundesländer die Regelung der KMK bereits hinreichend umgesetzt haben.
Einen kurioses Beigeschmack erhält die Geschichte, wenn man bedenkt, dass jetzt Zimmermänner Chirurgen und Schlosser Richter werden könnten. Allerdings darf man sich vom ungewöhnlichen Klang nicht irritieren lassen - denn die Studiengänge werden ja nicht leichter und so wird wohl kaum ein unzureichend befähigter Handwerker Jurist werden können. Sollte ein ehemaliger Schreiner tatsächlich verspätet Arzt werden, so kann ich dem nur positives abgewinnen, denn jeder, der genug Ehrgeiz und Talent mitbringt, um ein Medizin-Studium zu schaffen, ist ausreichend für diesen Job qualifiziert - egal ob mit oder ohne Abitur!
Lediglich die ohnehin bereits überfüllten Hörsäle könnten unter den hinzukommenden Studiumsanwerbern bersten. Aber diese Aussicht liegt wohl noch fern - denn es wird nicht wirklich mit einem so starken Interesse seitens der Meister und Techniker zu rechnen sein.
[1] heise.de/tr/artikel/Seri...Der-dritte-Weg-910795.html
[2] heise.de/kiosk/einzelhefte/tr.shtml
[3] bildungsserver.de/zeigen.html?seite=3578
Über viele Umwege, die ich jetzt nicht aufzählen kann und werde, bin ich neulich auf das Blog "Du bist Hesse" gestoßen beziehungsweise auf einen ganz bestimmten Artikel [1], der den Brief einer Dame vom Kultusministerium zitierte. Darin hieß es:
Nach geltendem Recht ist es verboten, unbefugt das Wappen eines Landes oder dessen Dienstflagge zu benutzen. Auch Wappen, Wappenteile oder Flaggen, die den offiziellen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verwandt werden.
Es handelt sich bei der Webseite übrigens um ein politisches aber durchaus privates Blog, auf dem zu damaligen Zeiten wohl noch der Hessische Löwe irgendwo in das Design eingebaut war.
Natürlich hat die Dame vom Kultusministerium Recht, wie aus dem "Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen" [2] hervorgeht. Aber dass diese strengen Regeln für die Benutzung des Landeswappens und vor allem der Flagge bestehen und auch konsequent durchgesetzt werden, hätte ich nicht vermutet. Ich bin in Zukunft also vorsichtig, wenn ich einen hessischen Löwen irgendwie als Artikelbild oder ähnliches verwenden möchte...
[1] dubisthesse.de/2006/10/04/und-die-letzte-reaktion
[2] jurpc.de/hessenrecht/hes...ichenG/HoheitszeichenG.htm
Vor wenigen Monaten
habe ich in einem großen Online-Shop ein Schnäppchen
entdeckt: Kopfhörer von Sennheiser für unglaubliche
0,00 Euro - kein Sternchen, keine Fußnote mit
hinterhältigem Mobilfunkvertrag. Dem Händler war
offensichtlich bei der Preisauszeichnung ein Fehler
unterlaufen. Ich bestellte trotzdem mal einfach aus
Spaß ein Paar Kopfhörer und erhielt gleich darauf die
automatisch generierte Bestellbestätigung. Kaum zu
glauben: Ohne weitere Komplikationen wurde mir die Ware
ein paar Tage später zugeschickt.
Das Anbieten von Waren auf einer Webseite entspricht rechtlich dem Werben für Waren in einem Reklame-Prospekt. Und die dort ausgeschriebenen Preise sind bekanntermaßen nicht verbindlich. Unter Berufung darauf hätte sich der Online-Händler also weigern können, mir die Kopfhörer zum irrtümlich ausgeschriebenen Preis auszuhändigen - allerdings nur, solange die so genannte "Bestellbestätigung" noch nicht bei mir eingetroffen war. Denn die besiegelt den rechtsgültigen "Kaufvertrag" und lässt nachträgliche Änderungen nicht mehr zu. [1]
Die Bestellbestätigung wird meistens automatisch generiert und kann also de facto gar nicht mehr vom Internethändler überprüft werden, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Doch ganz so fatal ist ein derartiger Irrtum für den Online-Händler nicht. Es gibt ein Recht auf "Irrtum", dass dem Verfasser eines Vertrags einräumt, dass er unter Umständen im Nachhinein noch von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn darin offensichtliche Tippfehler oder Vergleichbares vorkommen. [2]
Die aktuellste Rechtsstreitigkeit zu dem Thema [3] ließ den Käufer sogar an beiden Punkten scheitern. Er hatte die Bestellung von 40 DVD-Playern zum Preis von 40 Cent noch gar nicht Online abgeschlossen, sondern nur eine Anfrage über die Verfügbarkeit der Ware beim Händler eingereicht. Und selbst wenn er bereits einen rechtskräftigen Kaufvertrag abgeschlossen hätte, hätte man dem Händler sein Recht auf Irrtum eingeräumt: Ein DVD-Player für einen Cent sollte schließlich für jeden gesunden Menschenverstand nach einem Irrtum aussehen.
[1] heise.de/newsticker/Onli...ng-liefern--/meldung/53234
[2] heise.de/newsticker/Irrt...-anfechten--/meldung/67220
[3] maerkischeallgemeine.de/...ein-Anspruch-auf-Kauf.html

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