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Schlagwort "Recht"

Datenschützer bringt Facebooks Datensammlerei vor Gericht

Facebooks Umgang mit Kundendaten war mir schon immer suspekt. Man wundert sich auch viel zu wenig darüber, welche Kapazitäten die Betreiber ihren Benutzern völlig kostenfrei zur Verfügung stellen.
Es fängt damit an, dass man nach der Anmeldung den Ratschlag bekommt, das Passwort seines Email-Accounts einzugeben. Da lief mir bereits ein eiskalter Schauer über den Rücken - ich verzichtete dankend. Dann schlug man vor, ich solle doch die Kontaktdaten aus meiner Email-Software exportieren und bei Facebook hochladen. Hier war ich schon nicht mehr ganz abgeneigt und exportierte aus meinem Adressbuch zumindest diejenigen Kontakte, von denen ich wusste, dass sie bei Facebook angemeldet waren. Das würde mir einige Sucherei ersparen.
Datenschutzrechtlich anstößig wurde Facebook dann wieder, als ich zum ersten Mal in Erwägung zog, eine der Facebook-Applications zu aktivieren. Ohne Scheu wies man mich darauf hin, dass die Entwickler der Application (sic! nicht die Application selbst!) nach der Aktivierung vollen Zugriff auf meine Daten und - wirklich angsteinflößend - auf alle Wall-Einträge, privaten Nachrichten, Fotos und sogar viele Daten meiner Kontakte haben würden. Seitdem habe ich es nie wieder auch nur in Betracht gezogen, eine solche Application zu verwenden und immer, wenn ich sah, dass einer meiner Kontakte eine solche Application (FarmVille und co) in Verwendung hatte, überkam mich das Gruseln.

Jetzt hat ein Hamburger Datenschützer Facebook in Deutschland vor Gericht gebracht, wie Golem.de berichtet [1]. Seine Anklage bezieht sich insbesondere auf die oben genannte Friend-Finding-Funktion, bei der man seine Email-Kontakte an Facebook übermittelt. Das Problem bei dieser Vorgehensweise ist offensichtlich, dass Facebook auf diesem Wege Zugriff auf persönliche Daten von Menschen bekommt, die bei Facebook gar nicht angemeldet sind. Und das nutzt Facebook anscheinend sogar radikal aus:

Die über die Friend-Finding-Funktionen gesammelten Daten von Menschen, die nicht zum Facebook-Nutzerkreis gehören müssen, würden zudem dauerhaft gespeichert.

Ich bin wirklich entgeistert. Es war klar, dass auch Facebook nichts zu verschenken hat. Aber so nonchalant Daten zu akkumulieren, ohne die Einwilligung der Betroffenen einzuholen oder sie auch nur darüber zu informieren, ist kein Kavaliersdelikt. Natürlich habe ich von Anfang an vermieden, wirklich persönliche Dinge bei Facebook zu hinterlassen. Aber wenn man dann mal eine Nachricht an einen Freund in Facebook schickt, ist man auch nicht immer so geistig anwesend, dass man alles Private herausfiltern könnte. Und wenn ich mir überlege, dass der Kontakt, dem ich diese Nachricht schicke, eventuell eine Application aktiviert hat, die Zugriff auf diese meine Nachricht erhält - dann weiß ich echt nicht mehr, ob ich überhaupt noch irgendwas bei Facebook machen kann, ohne dass ich fürchten muss, dass ein Dritter darüber in Kenntnis gesetzt wird, von dessen Existenz ich überhaupt nichts erfahre.

  1. golem.de/1007/76297.html

Ein Wettbewerb als BLL im Abitur

Das fünfte Prüfungsfach im (hessischen) Abitur birgt seine ganz eigenen Besonderheiten: Der Schüler kann hier zwischen einer mündlichen Prüfung, einer Präsentationsprüfung und einer so genannten besonderen Lernleistung wählen. Der dritte Begriff ist dabei schon fast ein Mysterium und es scheint so, als würden auch kaum mehr als 5% der Schüler sich für eine solche "besondere Lernleistung" (BLL) entscheiden.

Eine BLL ist gemäß einer Info-Broschüre des Kultusministeriums Hessen "eine Arbeit, in der eine Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet, reflektiert und dokumentiert wird". Sie wird "im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren" erbracht. [1]
Eine Eigenheit der BLL ist, dass sie sogar im Rahmen eines Leistungskurses erbracht werden kann, sodass man mit diesem Leistungskurs praktisch zwei der fünf Prüfungen abdeckt. Außerdem fließt die erreichte Note vierfach in die Abiturnote ein - andere Prüfungen zählen dreifach und werden durch die 13.II-Note des entsprechenden Prüfungsfaches ergänzt.

Zugegebenermaßen erscheint der Aufwand für eine BLL unangemessen hoch: Immerhin geht es hier schon nach Voraussetzung um mindestens zwei Halbjahre Arbeitszeit, wohingegen einer mündlichen Prüfung in wenigen Wochen hinreichend Vorarbeit geleistet werden kann.
Attraktiv ist die BLL also nur für Schüler, die ihre Freizeit ohnehin gerne mit einem passenden Thema füllen oder füllen wollen. Jemand, der sich schon immer für sein Heimatdorf interessierte, kann sein Hobby ins Abitur einbringen, indem er eine schriftliche Arbeit über die Dorfgeschichte oder über bestimmte Aspekte der Dorfgeschichte anfertigt. Wer in einem Musikinstrument Unterricht erteilt, kann seine Erfahrungen mit bestimmten Unterrichtsmethoden oder mit z.B. behinderten Musikschülern in einer schriftlichen Arbeit auswerten.

Nun hat natürlich nicht jeder solche außergewöhnlichen Hobbys. Kaum jemandem ist aber bewusst, dass auch "ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb" [2] als BLL gilt. Und da sprechen wir über all die Teilnehmer von "Jugend forscht", "Jugend musiziert", "Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten", aber auch von "Bundeswettbewerben" (Mathematik, Informatik, Sprachen, ...) und "Olympiaden" (Physik, Chemie, Mathematik).
Eine zwar unvollständige und veraltete, aber einigermaßen hilfreiche Liste geförderter Wettbewerbe findet sich auf dem Bildungsserver Hessen [3].

Ich habe die Chance genutzt, indem ich meine Teilnahme an den ersten zwei Runden des Bundeswettbewerbs Mathematik als BLL einfließen ließ. Leider stand man dieser Wettbewerbs-Variante der BLL an meiner Schule kritisch gegenüber: Die Aufgaben seien nicht "selbstständig konzipiert". Damit berief man sich allerdings auf die oben genannte Info-Broschüre, die keine rechtliche Verbindlichkeit hat. In der VOGO selbst findet sich an geeigneter Stelle (§24 Abs. 5) nämlich nichts in dieser Form.
Man forderte mich dennoch dazu auf, die Wettbewerbsaufgaben in einen begleitenden und kommentierenden Text einzubetten, in dem ich verwendete Methoden vorstelle und erläutere. Das tat ich und bekam damit am Ende tatsächlich eine ziemlich gute Punktzahl.

Trotzdem würde ich mir wünschen, dass Schulen in Zukunft auch die "bloße" Wettbewerbsteilnahme bzw. die erzielten Erfolge direkt als BLL akzeptieren. Es handelt sich bei den genannten Wettbewerben schließlich nicht um Unternehmungen, die man so nebenbei erledigen kann. Wer dort wirklich etwas erreicht, hat es absolut verdient, seine Erfolge auch ins Abitur einfließen lassen zu dürfen. Außerdem findet durch eine schulische Anerkennung der Wettbewerbsleistung eine indirekte Förderung der Teilnahme an solchen Wettbewerben statt, was ich für eine höchst erstrebenswerte Sache halte.

Dass ich die VOGO nicht völlig falsch ausgelegt habe, behaupte ich vor allem deswegen, weil mir drei andere Schüler aus Hessen bekannt sind, die eine Wettbewerbsteilnahme ohne Beanstandungen als BLL einbringen durften.
Die "eigene Konzeption" der Aufgabenstellung halte ich im übrigen prinzipiell nicht für notwendig. Immerhin sind die Aufgabenstellungen der meisten Wettbewerbe weitaus anspruchsvoller als irgendeine selbst gestellte Aufgabe sein könnte. Und schließlich wäre es doch schade, wenn ein Schüler sich nur deswegen gegen eine BLL entscheiden würde, weil ihm keine geeignete Aufgabenstellung in seinem Fachgebiet (man denke dabei nur an Mathe) einfallen will, obwohl er womöglich einen beachtlichen Eifer in dieser Sache an den Tag legt, der ihm sonst nicht angemessen im Abitur angerechnet werden könnte.


[1] schulserver.hessen.de/da...eleonoren/files/VOGOBG.pdf
[2] hessen.de/irj/HKM_Intern...cc6-1811-f3ef-ef91921321b2
[3] gymnasium.bildung.hessen...ews_wettbewerbe/index.html

    Arzt ohne Abitur - Utopie ohne Zukunft?

    In der Technology Review vom Februar 2010 erschien in der Reihe "Technische Bildung" der Artikel "Der dritte Weg" [1], in dem es um die seit 2009 deutschlandweite Bildungsrichtlinie geht, nach der die allgemeine Hochschulreife nicht mehr nur Abiturienten eines allgemeinbildenden Gymnasiums vorbehalten ist, sondern auch gelernten Meistern aus allen handwerklichen Berufszweigen der Weg an die Universitäten Deutschlands offen steht.

    Obwohl die Kultusministerkonferenz (KMK) bereits im März 2009 eine "bundesweit einheitliche Regelung" beschloss, kann der Meister und Techniker bis jetzt nur in wenigen Bundesländern an die Uni. Die übrigen Bundesländer werden aber wohl folgen.

    Wer also schon immer eine handwerkliche oder technische Lehre machen wollte, weil ihn die Schule schon vor der Oberstufe langweilte, dem eröffnen sich hiermit ganz neue Karriere-Chancen. Bis jetzt war die Karriere-Leiter für die meisten Handwerker ziemlich schnell erklommen. Nach dem Meistergrad blieb nicht viel Luft nach oben. Mit der neuen Möglichkeit, etwa ein vollwertiges Ingenieursstudium anzuhängen, das übrigens auch - wie in dem TR-Artikel ausführlich beschrieben - neben dem Beruf absolviert werden kann, öffnen sich natürlich ganz neue Türen.

    Wer sich näher informieren will, dem lege ich den TR-Artikel ans Herz - das Heft 2010.02 kann online portokostenfrei bestellt werden [2]. Außerdem gibt es eine Info-Sammlung zum Thema auf dem Deutschen Bildungsserver [3]. Dort wird auch gelistet, welche Bundesländer die Regelung der KMK bereits hinreichend umgesetzt haben.

    Einen kurioses Beigeschmack erhält die Geschichte, wenn man bedenkt, dass jetzt Zimmermänner Chirurgen und Schlosser Richter werden könnten. Allerdings darf man sich vom ungewöhnlichen Klang nicht irritieren lassen - denn die Studiengänge werden ja nicht leichter und so wird wohl kaum ein unzureichend befähigter Handwerker Jurist werden können. Sollte ein ehemaliger Schreiner tatsächlich verspätet Arzt werden, so kann ich dem nur positives abgewinnen, denn jeder, der genug Ehrgeiz und Talent mitbringt, um ein Medizin-Studium zu schaffen, ist ausreichend für diesen Job qualifiziert - egal ob mit oder ohne Abitur!

    Lediglich die ohnehin bereits überfüllten Hörsäle könnten unter den hinzukommenden Studiumsanwerbern bersten. Aber diese Aussicht liegt wohl noch fern - denn es wird nicht wirklich mit einem so starken Interesse seitens der Meister und Techniker zu rechnen sein.


    [1] heise.de/tr/artikel/Seri...Der-dritte-Weg-910795.html
    [2] heise.de/kiosk/einzelhefte/tr.shtml
    [3] bildungsserver.de/zeigen.html?seite=3578

      Verwendung von Wappen und Flaggen auf Webseiten

      Über viele Umwege, die ich jetzt nicht aufzählen kann und werde, bin ich neulich auf das Blog "Du bist Hesse" gestoßen beziehungsweise auf einen ganz bestimmten Artikel [1], der den Brief einer Dame vom Kultusministerium zitierte. Darin hieß es:

      Nach geltendem Recht ist es verboten, unbefugt das Wappen eines Landes oder dessen Dienstflagge zu benutzen. Auch Wappen, Wappenteile oder Flaggen, die den offiziellen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verwandt werden.

      Es handelt sich bei der Webseite übrigens um ein politisches aber durchaus privates Blog, auf dem zu damaligen Zeiten wohl noch der Hessische Löwe irgendwo in das Design eingebaut war.

      Natürlich hat die Dame vom Kultusministerium Recht, wie aus dem "Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Hessen" [2] hervorgeht. Aber dass diese strengen Regeln für die Benutzung des Landeswappens und vor allem der Flagge bestehen und auch konsequent durchgesetzt werden, hätte ich nicht vermutet. Ich bin in Zukunft also vorsichtig, wenn ich einen hessischen Löwen irgendwie als Artikelbild oder ähnliches verwenden möchte...

      [1] dubisthesse.de/2006/10/04/und-die-letzte-reaktion
      [2] jurpc.de/hessenrecht/hes...ichenG/HoheitszeichenG.htm

        Ein Recht auf "Irrtum"

        Vor wenigen Monaten habe ich in einem großen Online-Shop ein Schnäppchen entdeckt: Kopfhörer von Sennheiser für unglaubliche 0,00 Euro - kein Sternchen, keine Fußnote mit hinterhältigem Mobilfunkvertrag. Dem Händler war offensichtlich bei der Preisauszeichnung ein Fehler unterlaufen. Ich bestellte trotzdem mal einfach aus Spaß ein Paar Kopfhörer und erhielt gleich darauf die automatisch generierte Bestellbestätigung. Kaum zu glauben: Ohne weitere Komplikationen wurde mir die Ware ein paar Tage später zugeschickt.

        Das Anbieten von Waren auf einer Webseite entspricht rechtlich dem Werben für Waren in einem Reklame-Prospekt. Und die dort ausgeschriebenen Preise sind bekanntermaßen nicht verbindlich. Unter Berufung darauf hätte sich der Online-Händler also weigern können, mir die Kopfhörer zum irrtümlich ausgeschriebenen Preis auszuhändigen - allerdings nur, solange die so genannte "Bestellbestätigung" noch nicht bei mir eingetroffen war. Denn die besiegelt den rechtsgültigen "Kaufvertrag" und lässt nachträgliche Änderungen nicht mehr zu. [1]

        Die Bestellbestätigung wird meistens automatisch generiert und kann also de facto gar nicht mehr vom Internethändler überprüft werden, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Doch ganz so fatal ist ein derartiger Irrtum für den Online-Händler nicht. Es gibt ein Recht auf "Irrtum", dass dem Verfasser eines Vertrags einräumt, dass er unter Umständen im Nachhinein noch von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn darin offensichtliche Tippfehler oder Vergleichbares vorkommen. [2]

        Die aktuellste Rechtsstreitigkeit zu dem Thema [3] ließ den Käufer sogar an beiden Punkten scheitern. Er hatte die Bestellung von 40 DVD-Playern zum Preis von 40 Cent noch gar nicht Online abgeschlossen, sondern nur eine Anfrage über die Verfügbarkeit der Ware beim Händler eingereicht. Und selbst wenn er bereits einen rechtskräftigen Kaufvertrag abgeschlossen hätte, hätte man dem Händler sein Recht auf Irrtum eingeräumt: Ein DVD-Player für einen Cent sollte schließlich für jeden gesunden Menschenverstand nach einem Irrtum aussehen.

        [1] heise.de/newsticker/Onli...ng-liefern--/meldung/53234
        [2] heise.de/newsticker/Irrt...-anfechten--/meldung/67220
        [3] maerkischeallgemeine.de/...ein-Anspruch-auf-Kauf.html

          11.08.2009 15:55 - Tags: Recht Multimedia

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