tovotu

11. August 2009
Ein Recht auf "Irrtum"

Vor wenigen Monaten habe ich in einem großen Online-Shop ein Schnäppchen entdeckt: Kopfhörer von Sennheiser für unglaubliche 0,00 Euro - kein Sternchen, keine Fußnote mit hinterhältigem Mobilfunkvertrag. Dem Händler war offensichtlich bei der Preisauszeichnung ein Fehler unterlaufen. Ich bestellte trotzdem mal einfach aus Spaß ein Paar Kopfhörer und erhielt gleich darauf die automatisch generierte Bestellbestätigung. Kaum zu glauben: Ohne weitere Komplikationen wurde mir die Ware ein paar Tage später zugeschickt.

Das Anbieten von Waren auf einer Webseite entspricht rechtlich dem Werben für Waren in einem Reklame-Prospekt. Und die dort ausgeschriebenen Preise sind bekanntermaßen nicht verbindlich. Unter Berufung darauf hätte sich der Online-Händler also weigern können, mir die Kopfhörer zum irrtümlich ausgeschriebenen Preis auszuhändigen - allerdings nur, solange die so genannte "Bestellbestätigung" noch nicht bei mir eingetroffen war. Denn die besiegelt den rechtsgültigen "Kaufvertrag" und lässt nachträgliche Änderungen nicht mehr zu. [1]

Die Bestellbestätigung wird meistens automatisch generiert und kann also de facto gar nicht mehr vom Internethändler überprüft werden, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Doch ganz so fatal ist ein derartiger Irrtum für den Online-Händler nicht. Es gibt ein Recht auf "Irrtum", dass dem Verfasser eines Vertrags einräumt, dass er unter Umständen im Nachhinein noch von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn darin offensichtliche Tippfehler oder Vergleichbares vorkommen. [2]

Die aktuellste Rechtsstreitigkeit zu dem Thema [3] ließ den Käufer sogar an beiden Punkten scheitern. Er hatte die Bestellung von 40 DVD-Playern zum Preis von 40 Cent noch gar nicht Online abgeschlossen, sondern nur eine Anfrage über die Verfügbarkeit der Ware beim Händler eingereicht. Und selbst wenn er bereits einen rechtskräftigen Kaufvertrag abgeschlossen hätte, hätte man dem Händler sein Recht auf Irrtum eingeräumt: Ein DVD-Player für einen Cent sollte schließlich für jeden gesunden Menschenverstand nach einem Irrtum aussehen.

  1. heise.de/newsticker...efern--/meldung/53234
  2. heise.de/newsticker...chten--/meldung/67220
  3. maerkischeallgemein...nspruch-auf-Kauf.html

Kommentare

Administrator 12. August 2009

Bei welchem Händler das war, will ich hier nicht unbedingt öffentlich bekannt machen, damit man mir nicht Rufmord nachsagen kann - habe damit bereits schlechte Erfahrungen gemacht 😉
Ja, es verlief bei meiner Bestellung tatsächlich alles ohne Probleme. Der Preis wurde bereits zwei oder drei Tage nach meiner Bestellung korrigiert, aber ich bekam meine Kopfhörer trotzdem umsonst. Der Händler hatte sich vermutlich gedacht, er gönnt mir den Spaß: Immerhin war ich so bescheiden gewesen, nur ein Paar Kopfhörer zu kaufen und nicht gleich ein paar Dutzend.

Nils 12. August 2009

Geil, kannst du mir beim nächsten mal auch mal Bescheid sagen, wenn du wieder Kopfhörer für 0 euro siehst? 😉
Bei welchem Anbieter war das denn? Bei dir ging dann aber alles ohne Probleme was?
Viele Grüsse
Neue Kommentare zu diesem Artikel bitte per Mail an kommentare-378(at)tovotu.de!